BFH - Urteil vom 12.10.2005
X R 42/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 715
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 11311/99

Schuldenerlass - Sanierungseignung

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen X R 42/03

DRsp Nr. 2006/2045

Schuldenerlass - Sanierungseignung

1. Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns setzt voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet ist. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Fehlen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen.2. Zweck der Steuerbefreiung ist, dass der Erlass von Forderungen, die nicht mehr vollwertig sind, deren Fortbestand jedoch den Schuldner in seiner Existenz bedroht, nicht an der Konsequenz einer höheren ESt scheitern soll.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: