FG München - Urteil vom 30.05.2006
14 K 4566/03
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 § 141 Abs. 1 S. 1 § 143 Abs. 1 S. 1 § 143 Abs. 4 ; BrStV § 43 Abs. 2 ;

Schuldner der Branntweinsteuer

FG München, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 4566/03

DRsp Nr. 2006/20800

Schuldner der Branntweinsteuer

1. Wird Alkohol aus einem Mitgliedstaat im Steueraussetzungsverfahren zu einer deutschen Ausgangszollstelle befördert und dort unter Vorlage falscher Papiere in ein Drittland ausgeführt, ist die deutsche Zollverwaltung für die Erhebung der dadurch entstandenen Branntweinsteuer zuständig. 2. Der Spediteur, den der Versender mit der Ausfuhr beauftragt, ist insoweit dessen Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 169 Abs. 2 S. 3 AO. Wenn dieser eine Steuerhinterziehung begeht, hat der Versender deshalb keine Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 § 141 Abs. 1 S. 1 § 143 Abs. 1 S. 1 § 143 Abs. 4 ; BrStV § 43 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurde.