FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2003
1 K 702/01
Normen:
KraftStG (1994) § 7 Nr. 1 § 5 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 1 K 702/01

DRsp Nr. 2003/14888

Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer

Schuldner der Kraftfahrzeug bei einem inländischen Kraftfahrzeug ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Grundlage des Steuertatbestandes ist der Zustand der Zulassung. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Halter das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Benutzung des Fahrzeugs durch Dritte mit oder ohne Wissen des Halters, mit seinem Einverständnis oder gegen seinen Willen erfolgt ist.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 7 Nr. 1 § 5 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... war.

Der Kläger ist Analphabet, weswegen für ihn ... durch das Amtsgericht ... als Betreuerin bestellt wurde. Der Kläger hat keinen Führerschein.

Beim Landkreis ... wurde am 13. Mai 1997 im Namen des Klägers für den Mitsubishi mit der Fahrgestellnummer ..., ehemaliges Kennzeichen ..., ein "Antrag auf Zulassung bzw. Umschreibung eines Fahrzeugs" gestellt sowie eine Steuererklärung gemäß § 3 Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) abgegeben. Dieser Antrag wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.