FG München - Beschluss vom 12.06.2012
14 V 592/12
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 1 S. 2; TabStG § 22 Abs. 1; TabStG § 22 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 5; AO § 44 Abs. 1;

Schuldnerschaft von Tabaksteuer bei in einem Speditions-LKW versteckten Zigaretten

FG München, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 14 V 592/12

DRsp Nr. 2012/19071

Schuldnerschaft von Tabaksteuer bei in einem Speditions-LKW versteckten Zigaretten

1. Verbringen i. S. d. Tabaksteuerrechts ist als reine Tathandlung zu verstehen, d. h. als ein Tun, das bewirkt, dass Waren in das Gebiet eines anderen Staates (Steuergebiet) gelangen; auf Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden ist nicht abzustellen. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Tabaksteuer auch dann entsteht und vom Halter und dem bei diesem als Arbeitnehmer angestellten Fahrer des LKW als Gesamtschuldner geschuldet wird, wenn Zigaretten in einem LKW einer Spedition unversteuert nach Deutschland verbracht wurden, die möglicherweise durch Dritte ohne Wissen des Fahrzeugführers in dem Fahrzeug untergebracht oder versteckt worden sind. 3. An der Steuerentstehung ändert sich nichts dadurch, dass der Fahrer im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung vor dem Amtsgericht freigesprochen worden ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 1 S. 2; TabStG § 22 Abs. 1; TabStG § 22 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 5; AO § 44 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin Schuldnerin von Tabaksteuer geworden ist.