BGH - Urteil vom 19.10.2022
1 StR 269/22
Normen:
AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 2
BFH/NV 2023, 254
NStZ-RR 2023, 51
wistra 2023, 168
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KLs 1/22

Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 1 StR 269/22

DRsp Nr. 2022/16496

Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

Bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe grundsätzlich nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2022 aufgehoben

a)

im Ausspruch über die im Fall III. 2. der Urteilsgründe (Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 2014) verhängte Einzelstrafe;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1;

Gründe