I.
Streitig ist, ob die Übernahme von Schulden eine freigebige Zuwendung oder aber Gegenleistung für eine spätere vorweggenommene Erbfolge war.
Mit nicht datiertem Pachtvertrag (Bl. 20 FA-Akte I) verpachtete die Klägerin ihren Gewerbebetrieb für 2.000 DM monatlich an ihren Sohn ab 1.1.1988 zunächst auf die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel. Inventar und Vorräte wurden vom Sohn käuflich erworben. In Rdn. 3 des Vertrags ist bestimmt, dass das Pachtverhältnis spätestens dann vollständig aufgelöst werde, wenn die Klägerin das gesamte Anwesen übergebe. Diese Übergabe erfolgte am 15.12.1993 zum 1.1.1994.
Mit "Schuldübernahme" vom 25.1.1988 (Bl. 16 FA-Akte I) übernahmen der Sohn und seine Ehefrau eine Darlehensschuld der Mutter in Höhe von 126.500 DM sowie einen Kontokorrentkredit in Höhe von 4.737 DM als persönliche Schuldner. Die Schuldübernahme wurde von der kreditgebenden Sparkasse genehmigt.
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