Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb in den Jahren 1991 und 1993 Schuldverschreibungen der X-AG ohne Optionsscheine zu Kursen zwischen 81,80 v.H., 81,75 v.H. und 95,50 v.H. Seine Ehefrau erwarb im Jahr 1993 eine Schuldverschreibung derselben AG.
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