FG Münster - Urteil vom 25.02.2004
1 K 5537/01 E,F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1277
EFG 2004, 1361

Schuldzinsen

FG Münster, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 5537/01 E,F

DRsp Nr. 2004/11004

Schuldzinsen

Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Gesellschaft können nicht als (nachträglich) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da ein für den Abzug notwendiger Zusammenhang der Zinsen mit der Einkünfteerzielung nach Beendigung derselben nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung nachträglicher Aufwendungen für Beteiligungen der Kläger an verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Streitjahren 1998 und 1999.