FG München - Urteil vom 29.05.2009
6 K 871 08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausagaben; Zuwendungen des Kinds an die Mutter als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 871 08

DRsp Nr. 2009/22966

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausagaben; Zuwendungen des Kinds an die Mutter als außergewöhnliche Belastung

1. Zu Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben muss feststehen, dass die zu Grunde liegende Verbindlichkeit tatsächlich mit dem früheren Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen ausgeglichen werden konnte. 2. Zuwendungen des Kinds an die Mutter können nicht als außergewöhnliche Belastungen gltend gemacht werden, wenn nicht dargelegt wird, wie sich die behaupteten Unterstützungsleistung in Höhe von 9.600 EUR zusammensetzen, keine Belege oder Nachweise für das tatsächliche Vorliegen von entsprechenden Aufwendungen vorliegen und das Vermögen, das die Mutter im Streitjahr besessen hat, nicht offengelegt wird. Bezüglich der Einkünfte haben die Kläger zwar Belege über Rentenzahlungen vorgelegt, nicht ersichtlich oder belegt ist jedoch, über welche Einkünfte die Mutter insgesamt verfügt hat. 3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung nach § 33 a Abs. 1 EStG liegt die Beweislast (Feststellungslast) für die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen beim Steuerpflichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette: