FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2001
2 K 229/99
Normen:
BGB § 267 ; BGB § 414 ; BGB § 415 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; Umwidmung eines Darlehens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 229/99

DRsp Nr. 2001/10651

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; "Umwidmung" eines Darlehens

1. Verwendet die Bank den Erlös aus der Veräußerung eines mit Verbindlichkeiten belasteten Grundstücks der Ehefrau mit Billigung beider Ehegatten zur Tilgung von -nach der Betriebsveräußerung des Ehemanns und der Verwertung des Aktivvermögens verbliebenen- betrieblichen Schulden des Ehemanns und trägt dieser fortan den Schuldendienst für die auf dem Grundstück lastenden, auf die Ehefrau laufenden Verbindlichkeiten, darf er die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens geltend machen. 2. Eine "Umwidmung" der ursprünglich von der Ehefrau für das Grundstück aufgenommenen Verbindlichkeiten kommt nicht in Betracht, wenn sich die Eheleute zwar im Innenverhältnis einig sind, dass der Ehemann den Schuldendienst nach der Grundstücksveräußerung zu tragen hat, wenn aber im Außenverhältnis gegenüber der Gläubigerbank weiterhin die Ehefrau Darlehensnehmerin und Schuldnerin des Kapitaldiensts bleibt.

Normenkette:

BGB § 267 ; BGB § 414 ; BGB § 415 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben.