FG München - Beschluss vom 31.03.2009
13 V 3855/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 4 S. 2; AO § 361 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;

Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben, die Einlage in die alte GmbH bei der Auslagerung des Pensionsanspruchs auf eine neugegründete GmbH, um die Übertragung der Pensionsverpflichtung zu finanzieren, kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

FG München, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 13 V 3855/08

DRsp Nr. 2009/24377

Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben, die Einlage in die alte GmbH bei der Auslagerung des Pensionsanspruchs auf eine neugegründete GmbH, um die Übertragung der Pensionsverpflichtung zu finanzieren, kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

1. Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen sind als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. 2. Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten grundsätzlich nachträgliche Betriebsausgaben 3. Über die Höhe eines Verlustrücktrages gem. § 10d EStG ist im Abzugsjahr zu entscheiden. 4. Die Einlage in die alte GmbH bei der Auslagerung des Pensionsanspruchs auf eine neugegründete GmbH, um das Entgelt für die Übernahme der Pensionsverpflichtung zu finanzieren, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn die Einlage nach dem Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft (in deren Sonderbetriebsvermögen der GmbH-Anteil gehalten wird) geleistet wird.