FG Hamburg - Urteil vom 18.08.2005
III 414/03
Normen:
EStG § 9 § 20 ;

Schuldzinsen als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen III 414/03

DRsp Nr. 2006/11609

Schuldzinsen als Werbungskosten

Schuldzinsen für Kredite, die ein Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft für die Finanzierung einer Beteiligung an dieser Gesellschaft aufnimmt, sind - bei Bejahung von Überschusserzielungsabsicht - im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 § 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsaufwendungen für ein Darlehen, das der Kläger zu 1. aufgenommen hat, um sich an seinem Arbeitgeber, einer GmbH, zu beteiligen, als Werbungskosten bei den klägerischen Einkünften abziehbar sind.

I. Der Kläger ist Diplom-Informatiker und hatte als selbstständig Tätiger seit 1. Mai 1993 einen Kooperationsvertrag mit der S-Gesellschaft ... mbH (S-GmbH, Blatt 70 ff. der Gerichtsakte). Seit 01.04.1999 war der Kläger als Leiter Consulting bei der S Europa GmbH (S-E-GmbH) tätig mit einem festen Jahresgehalt von 120 TDM und einer variablen Vergütung von bis zu 40 TDM p.a. (Blatt 74 ff. GA).

Gemäß Vertrag vom 30.08.1999 wurde die S-E-GmbH mit der S-GmbH mit Rückwirkung zum 01.01.1999 verschmolzen.