FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2006
5 K 212/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 212/03

DRsp Nr. 2006/29525

Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

Im Fall des Erwerbs eines Grundstücks, das sowohl der Fremdvermietung als auch der Selbstnutzung dient, sind die der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Schuldzinsen nur entsprechend der Höhe des fremdvermieteten und der Einkünfteerzielung unterliegenden Anteils an der Gesamtnutzungsfläche als Werbungskosten abzuziehen, wenn eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung für das Darlehen fehlt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schuldzinsen in voller Höhe oder lediglich entsprechend dem fremdvermieteten und nicht selbstgenutzten Anteil an einem erworbenen und teilweise selbstgenutzten Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.