FG München - Urteil vom 03.09.2007
7 K 4129/05
Normen:
EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 20 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 35

Schuldzinsen als Werbungskosten; Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes; Einkünfteerzielungsabsicht und Überschussprognose bei einer Kapitalanlage

FG München, Urteil vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 7 K 4129/05

DRsp Nr. 2007/21410

Schuldzinsen als Werbungskosten; Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes; Einkünfteerzielungsabsicht und Überschussprognose bei einer Kapitalanlage

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines teils zu eigenen, teils zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudes, ohne die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuzuordnen und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) -objektiv nachprüfbar- auch tatsächlich mit Darlehensmitteln zu bezahlen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als Werbungskosten abziehbar. 2. Für die Annahme einer mit einer Kapitalanlage verfolgten Überschusserzielungsabsicht reicht es nicht aus, der Prognose ein sog. Best-Case-Szenario zu Grunde zu legen, welches allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen von Anlageformen unterstellt. Die Überschussprognose muss an die jeweils zu beurteilende konkrete Anlage anknüpfen.

Normenkette:

EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 20 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.