FG München - Urteil vom 03.02.2005
15 K 3955/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, Nr. 7 ;

Schuldzinsen; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 15 K 3955/03

DRsp Nr. 2005/9868

Schuldzinsen; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996 und 1997

Ein Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung scheidet aus, soweit das "Baudarlehen" für Kapitalanlagezwecke genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen und Architektenkosten als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) ist Rechtsanwalt und erzielte neben seinen selbstständigen Einkünften u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Objekte.

In seiner ESt-Erklärung 1994 erklärte der Kl. für das mit einem baufälligen Gebäude bebaute Objekt A Mieteinnahmen in Höhe von 750 DM (für 5 Monate a 150 DM vermietet) und Werbungskosten in Höhe von 78.096 DM (Schuldzinsen Hypobank 51.632,75 DM, Giro Hypobank 482,66 DM, Architektenhonorar 3.312 DM, Honorar Planungsbüro 22.425 DM, Grundsteuer etc. 244 DM).