FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2007
12 K 645/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 3 ;

Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten; Nicht abzugsfähige Ausgaben - Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 12 K 645/94 - Aktenzeichen 12 K 646/04

DRsp Nr. 2007/15607

Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten; Nicht abzugsfähige Ausgaben - Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Die Einkommensteuer stellt grundsätzlich weder Werbungskosten noch Betriebsausgabe dar, sondern ist ausschließlich der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zuzuordnen. 2. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einkommensteuerschuld angefallenen Schuldzinsen. Diese teilen das rechtliche Schicksal der Einkommensteuer, d. h. sie zählen ebenfalls zur einkommensteuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldzinsen, die für die Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung angefallen sind, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein können, wenn der Nachzahlungsbetrag später zurückerstattet wird und entsprechende Erstattungszinsen ausgezahlt werden.

Die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann wurden in den Streitjahren 2001 und 2002 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.