Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Er betreibt als Arzt eine Praxis; sie ist Sprechstundenhilfe. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1990 bis 1992) hatte der Kläger folgende Zinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben geltend gemacht:
1990 7 647,50 DM und 2 000,00 DM als Damnum
1991 7 191,75 DM und
1992 5 017,50 DM.
Das Darlehen in Höhe von 100 000 DM wurde dem Kläger am 28. März 1990 mit Wertstellung zum 1. März 1990 auf dem betrieblichen Kontokorrentkonto bei der Sparkasse X gutgeschrieben. Der Kläger unterhielt daneben noch ein privates Girokonto bei dieser Sparkasse, das er in der Einkommensteuererklärung als Bankverbindung angegeben hatte. Das betriebliche Girokonto wies zum 1. März 1990 einen Minussaldo von 15 113,28 DM auf. Am 9. März 1990 waren 96 378,10 DM an Einkommensteuer und Kirchensteuer fällig. Diese Steuerschuld beglich der Kläger vom betrieblichen Konto am 19. März 1990 mit 51 345,10 DM und am 17. April 1990 mit 45 024 DM.
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