BFH - Urteil vom 12.10.2005
IX R 28/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BB 2006, 307
BFH/NV 2006, 187
BFHE 211, 255
BStBl II 2006, 407
DB 2006, 135
ZfIR 2006, 303
Vorinstanzen:
FG Münster - 3 K 2356/02 E, Ki - 6.5.2004 (EFG 2004, 1215),

Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen IX R 28/04

DRsp Nr. 2005/20399

Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten

»Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001 IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001, 513).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Familie nutzen (erst teilweise und seit 1985 in vollem Umfang) ein der Ehefrau des Klägers gehörendes Zweifamilienhaus. Diese ermittelte die Einnahmen und Ausgaben aus dem (1963 errichteten) Haus bis zum Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der (u.a.) im Jahre 1998 gültigen Fassung (EStG a.F.) i.V.m. § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 7 EStG a.F. durch Einnahme-Überschussrechnung.