I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Familie nutzen (erst teilweise und seit 1985 in vollem Umfang) ein der Ehefrau des Klägers gehörendes Zweifamilienhaus. Diese ermittelte die Einnahmen und Ausgaben aus dem (1963 errichteten) Haus bis zum Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der (u.a.) im Jahre 1998 gültigen Fassung (EStG a.F.) i.V.m. § 21 Abs. 2, §
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