BFH - Beschluss vom 22.01.2007
VIII B 161/05
Normen:
EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5896/01

Schuldzinsen für Wertpapierkredit

BFH, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 161/05

DRsp Nr. 2007/6183

Schuldzinsen für Wertpapierkredit

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Kapitalvermögen i. S. von § 20 EStG nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen ist, sondern die Summe der - jeweils gesondert zu beurteilen - Anlagegegenstände.2. Demgemäß ist auch die Frage, ob Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren abzugsfähig sind, nach den Verhältnissen der einzelnen Kapitalanlagen jeweils gesondert zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 , juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.