BFH - Beschluss vom 28.02.2005
XI B 140/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1282
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 251/01

Schuldzinsen: nachträgliche BA

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen XI B 140/03

DRsp Nr. 2005/8082

Schuldzinsen: nachträgliche BA

Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind sowohl bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebes wie bei einer Betriebsaufgabe nur insoweit nachträgliche BA, als die zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Für die Streitjahre 1991, 1992 und 1993 machten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zinszahlungen von 31 800 DM, 33 700 DM und 24 800 DM als nachträgliche Betriebsausgaben geltend. Ferner zogen sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1992 und 1993 jeweils 7 500 DM Zinsen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte letztlich 5 500 DM, 5 200 DM und 4 300 DM als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an; das FA legte dabei die bei der Betriebsveräußerung im Jahre 1982 bestehenden Bankschulden von 57 512 DM und einen für die jeweiligen Jahre ermittelten durchschnittlichen Zinssatz zugrunde. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.