FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2007
8 K 35/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1231

Schuldzinsen; Nachträgliche Betriebsausgaben; Werbungskosten; Darlehen; Schuldzinsen; Vorfälligkeitsentschädigung; Totalgewinn; Auszahlungshindernis - Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei fehlender Schuldentilgung wegen Vorfälligkeitsentschädigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 8 K 35/02

DRsp Nr. 2007/13374

Schuldzinsen; Nachträgliche Betriebsausgaben; Werbungskosten; Darlehen; Schuldzinsen; Vorfälligkeitsentschädigung; Totalgewinn; Auszahlungshindernis - Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei fehlender Schuldentilgung wegen Vorfälligkeitsentschädigung

1. Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Gleiches gilt bei einem Auszahlungshindernis hinsichtlich des Veräußerungserlöses, einem Verwertungshindernis hinsichtlich des zurückbehaltenen Aktivvermögens, einem Rückzahlungshindernis hinsichtlich der früheren Betriebsschuld oder bei Vorgängen, die sich ähnlich wie Rückzahlungshindernisse auswirken. 2. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist kein Hindernis im vorgenannten Sinne. 3. Bei der Umwidmung eines Darlehens nach dem Verkauf eines Grundstücks können die Schuldzinsen nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Steuerpflichtige die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften darlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 24 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Schuldzinsen in Höhe von 21.328 DM steuerlich geltend machen kann.