FG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.1999
VII 455/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Schuldzinsen; Vermietung und Verpachtung; Umschuldung; Darlehenszinsen - Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen VII 455/97

DRsp Nr. 2001/2365

Schuldzinsen; Vermietung und Verpachtung; Umschuldung; Darlehenszinsen - Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und

1. Werbungskosten sind nur die Schuldzinsen, die mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung besteht. 3. Das beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Zweck der Schuldaufnahme. 4. Allein der subjektive Wille für eine Umschuldung reicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1995 abzusetzen sind.

Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig.