FG Hamburg - Urteil vom 08.11.2001
V 115/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Schuldzinsen zur Refinanzierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen V 115/96

DRsp Nr. 2002/4549

Schuldzinsen zur Refinanzierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Schuldzinsen zur Refinanzierung einer ausstehenden Einlage und eines Darlehens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsaufwendungen für ein Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der in 1979 durch ihn und zwei Mitgesellschafter gegründeten Bau GmbH - GmbH -. Die GmbH führte Ausbauten an Gebäuden durch Anbringung von Markisen, Sonnenschutz und Rollläden aus. Der Kläger hielt 1983 45% und nach einer Erhöhung des Stammkapitals in 1985 auf 50.000 DM in den Streitjahren 78% der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft. 1983 und 1984 ruhte die GmbH. Sie nahm in den Jahren 1985 bis 1988 aktiv am Wirtschaftsleben teil. Ab 1989 stellte die GmbH ihre werbende Tätigkeit ein. Die Anteile wurden im Jahre 2000 veräußert; die GmbH wurde alsdann mit geändertem Gesellschaftsgegenstand fortgeführt. Der Kläger ist von Beruf Bauingenieur. Bis März 1989 war er selbständig tätig; ab 1.4.1989 besteht ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. A.