BFH - Urteil vom 04.09.2000
IX R 22/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 107
BFHE 193, 112
BStBl II 2001, 785
DB 2000, 2504
DStR 2000, 2079
DStZ 2001, 46
NJW 2001, 1672
NZM 2001, 347
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 04.09.2000 - Aktenzeichen IX R 22/97

DRsp Nr. 2000/9811

Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

»Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: