BFH - Urteil vom 08.07.2003
VIII R 43/01
Normen:
EStG §§ 3c 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2004, 982
BFH/NV 2003, 1638
BFHE 203, 65
DB 2003, 2368
DStR 2003, 1830
NJW 2003, 3653
WM 2004, 579
ZIP 2003, 2018
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 66/96

Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

BFH, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 43/01

DRsp Nr. 2003/12968

Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

»Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen.«

Normenkette:

EStG §§ 3c 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe: