FG Hamburg - Urteil vom 07.05.2014
2 K 56/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4a;

Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierter Gewinnausschüttung an Gesellschafter einer Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 56/14

DRsp Nr. 2014/11149

Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierter Gewinnausschüttung an Gesellschafter einer Personengesellschaft

Auch nach Einführung von § 4 Abs. 4a EStG bedarf es zunächst einer Prüfung, ob der Finanzierungsaufwand betrieblich veranlasst ist. § 4 Abs. 4a EStG ist insoweit nicht lex specialis für einen Schuldzinsenabzug im betrieblichen Bereich gegenüber der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zur Finanzierung von Gewinnauszahlungen an die Kommanditisten.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Klinik. Ihr Jahresüberschuss betrug 2003 ... EUR. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2003 wies sie einen Betrag von ... EUR als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern aus nicht ausgezahlten Restgewinnanteilen aus. In der Gesellschafterversammlung vom ... 2004 wurde die Ausschüttung des gesamten Gewinns aus 2003 beschlossen. Zum Liquiditätsstatus heißt es in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 7), dass der Gewinn kurzfristig ausgeschüttet werden solle. Mit der Bank werde ein Kredit mit entsprechend kurzer Laufzeit verhandelt bzw. werde das Kontokorrent erhöht.