FG München - Urteil vom 29.06.2006
6 K 594/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

FG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 594/05

DRsp Nr. 2006/29657

Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

Wird die Herstellung eines Gebäudes, das sowohl fremdvermietet als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, durch Darlehensaufnahme finanziert, ist eine steuerlich anzuerkennende Zuordnung einzelner Darlehen zu dem fremdvermieteten Gebäudeteil nicht möglich, wenn die Fremdmittel, mit denen die Handwerkerrechnungen beglichen werden, vor den jeweiligen Überweisungen auf einem Girokonto zusammengeführt wurden. In diesem Fall ist nur der Teil der Schuldzinsen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, der rechnerisch auf den fremdvermieteten Teil entfällt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl ist von Beruf ... und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Praxis betreibt er in dem Anwesen ...-Straße in P, das der Klin gehört. Die Praxisräume im Erdgeschoss mit einer Fläche von ca. 175 qm hat er von der Klin gemietet, die Räume im Obergeschoss (ca. 180 qm) werden von der Familie der Kl zu Wohnzwecken genutzt.