BFH - Urteil vom 04.03.1998
XI R 19/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1342

Schuldzinsenabzug bei gemischtem Kontokorrentkonto

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XI R 19/95

DRsp Nr. 1998/17411

Schuldzinsenabzug bei gemischtem Kontokorrentkonto

Einer teilweisen betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen steht nicht entgegen, daß die vom Unternehmer aufgenommenen Darlehen einem gemischten Kontokorrentkonto gutgeschrieben wurden. Wenn auch die getrennte Führung eines Betriebseinnahmen-/Betriebsausgabenkontos und eines Betriebseinnahmen-/Privatentnahmenkontos die Abgrenzung der betrieblich veranlaßten Verbindlichkeiten von den privaten Verbindlichkeiten erleichtert, so ist diese Form der Kontentrennung nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen als Betriebsausgaben. Maßgebend ist allein die Verwendung der Darlehensmittel. Soweit mit ihnen ein durch betriebliche Aufwendungen entstandener Sollsaldo abgelöst wird, sind die Darlehenszinsen Betriebsausgaben. Hierfür ist unerheblich, ob dieser Sollsaldo auf einem ausschließlich dem betrieblichen Zahlungsverkehr gewidmeten Kontokorrentkonto oder einem gemischten Konto, von dem auch außerbetriebliche Auszahlungen vorgenommen werden, entstanden ist. Zur Ermittlung des betrieblich veranlaßten Sollsaldos ist das gemischte Kontokorrentkonto in zwei Unterkonten für den betrieblichen und privaten Zahlungsverkehr aufzuteilen. Dabei kann unterstellt werden, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchung) vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. ;