FG Köln - SENATSUrteil vom 15.05.2001
1 K 8999/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1192

Schuldzinsenabzug bei gemischter Finanzierung

FG Köln, SENATSUrteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 8999/99

DRsp Nr. 2002/2029

Schuldzinsenabzug bei gemischter Finanzierung

1) Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug bei einem teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäude ist, dass der Steuerpflichtige das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnet und den selbstgenutzten Gebäudeteil teilweise oder vollständig mit vorhandenen Eigenmitteln finanziert. 2) Voraussetzung für die Zuordnung des Darlehens zum vermieteten Teil und damit für die Anerkennung der Schuldzinsen als Werbungskosten ist des weiteren, dass die Darlehensvaluta und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils - objektiv nachprüfbar - verwendet worden sind. 3) Werden Kaufpreisteile für das Gebäude zunächst aus Eigenmitteln von einem einheitlichen Kontokorrentkonto beglichen und geht später auf diesem Konto die Darlehensvaluta zur Begleichung weiterer Kaufpreisteile ein, liegt eine Mischfinanzierung des gesamten Gebäudes mit Eigen- und Fremdmitteln vor, mit der Folge, dass die Fremdmittel nicht allein dem vermieteten Gebäudeteil zugerechnet werden können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.