Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab im Jahr 1987 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 ab, aus der sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte gemäß § 10d Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1983 durch Bescheid vom 29. Oktober 1987 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 1985. Bei dem in der Folgezeit aus anderen Gründen mehrfach geänderten Bescheid war der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --
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