BFH - Urteil vom 23.11.2004
IX R 2/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 694
Steuertelex 2005, 322
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5532/99

Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

BFH, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen IX R 2/04

DRsp Nr. 2005/2890

Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

1. Zu den Grundsätzen des Schuldzinsenabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden.2. Der vollständige Schuldzinsenabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Stpfl. die gesamten AK des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute-- erwarben im Streitjahr (1993) ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Der Gebäudeteil 21 umfasst 156 qm und sollte selbstgenutzt, der Gebäudeteil 21a umfasst 75 qm und sollte vermietet werden. Bereits im Kaufvertrag teilten die Vertragsparteien den Kaufpreis von insgesamt 950 000 DM in Höhe von 626 667 DM auf das Objekt 21 und zu 313 333 DM auf den Gebäudeteil 21a auf. Die Kläger nahmen zwei Darlehen zu insgesamt 279 000 DM auf, die nach dem Darlehensvertrag der Finanzierung des Objekts 21a dienen sollten. Den übrigen Kaufpreis finanzierten die Kläger mit eigenen Mitteln. Im November 1993 überwies der Kläger den gesamten Kaufpreis von einem Kontokorrentkonto auf das Notaranderkonto. Die kreditgewährende Bank überwies später die Darlehen in zwei Beträgen auf das Kontokorrentkonto.