BFH - Urteil vom 21.09.2005
X R 40/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 512
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 316/01

Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 40/02

DRsp Nr. 2006/56

Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

1. Schuldzinsen sind nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn und soweit Überentnahmen getätigt worden sind.2. Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist zweistufig zu prüfen: Auf einer ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen zu beurteilen; auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, welche der betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und damit nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind.3. In den VZ 1999 und 2000 sind bei Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG auch Unterentnahmen aus Wj, die vor dem 1.1.1999 geendet haben, zu berücksichtigen (entgegen BMF-Schr. v. 22.5.2000, BStBl I 2000, 588 - Tz. 36).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Malergeschäfts, das er als Einzelfirma betreibt. Er ermittelt den Gewinn nach den § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).