FG Baden-Württemberg, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 316/01
Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000
BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 40/02
DRsp Nr. 2006/56
Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000
1. Schuldzinsen sind nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 4aEStG nicht abziehbar, wenn und soweit Überentnahmen getätigt worden sind.2. Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist zweistufig zu prüfen: Auf einer ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen zu beurteilen; auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, welche der betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und damit nach § 4 Abs. 4aEStG nicht abziehbar sind.3. In den VZ 1999 und 2000 sind bei Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4aEStG auch Unterentnahmen aus Wj, die vor dem 1.1.1999 geendet haben, zu berücksichtigen (entgegen BMF-Schr. v. 22.5.2000, BStBl I 2000, 588 - Tz. 36).
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Malergeschäfts, das er als Einzelfirma betreibt. Er ermittelt den Gewinn nach den § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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