FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2003
1 K 10521/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 13

Schuldzinsenabzug; Darlehenszuordnung; Teilkaufpreis; Deckungsgleichheit - Keine gesonderte Zuordnung eines Darlehens zum betrieblich genutzten Gebäudeteil, wenn Darlehenssumme und Teilkaufpreis nicht deckungsgleich sind

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 10521/00

DRsp Nr. 2003/17385

Schuldzinsenabzug; Darlehenszuordnung; Teilkaufpreis; Deckungsgleichheit - Keine gesonderte Zuordnung eines Darlehens zum betrieblich genutzten Gebäudeteil, wenn Darlehenssumme und Teilkaufpreis nicht deckungsgleich sind

1. Dient ein Gebäude sowohl dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Tilgung des Kaufpreises jenes Gebäudeteiles verwandt, das der Einkünfteerzielung dient, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig im Verhältnis der Einkunftszwecken dienenden Gebäudeteile zur Gesamtfläche als Werbungskosten abziehbar. 2. In vollem Umfang sind die Schuldzinsen zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. den einheitlichen Kaufpreis auf die jeweils eigenständige Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteile aufteilt und ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet. 3. Stimmen Darlehenssumme und Anschaffungskosten betragsmäßig nicht überein, scheidet eine gesonderte Zuordnung aus. Diese erfordert die Deckungsgleichheit von Teilanschaffungskosten und Darlehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand: