BFH - Urteil vom 26.01.2011
VIII R 19/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 9382/05

Schuldzinsenabzug durch die Finanzierung von Betriebsvermögen bei Angehörigen eines freien Berufs; Anforderungen an die Substanziierung des Veranlassungszusammenhang einer Kapitalanlage mit einer freiberuflichen Betätigung; Merkmale des wirtschaftlichen Eigengewichts der Beteiligung

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen VIII R 19/08

DRsp Nr. 2011/10750

Schuldzinsenabzug durch die Finanzierung von Betriebsvermögen bei Angehörigen eines freien Berufs; Anforderungen an die Substanziierung des Veranlassungszusammenhang einer Kapitalanlage mit einer freiberuflichen Betätigung; Merkmale des wirtschaftlichen Eigengewichts der Beteiligung

NV: Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Kapitalgesellschaft, kann diese Beteiligung u.a. dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sein, wenn der Rechtsanwalt durch den Erwerb der Beteiligung seinen Einfluss auf die Gesellschaft behalten will, um weiterhin mit Mandaten betraut zu werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Schuldzinsen aus der Finanzierung des Erwerbs von Aktien an einem Unternehmen der Informationstechnologie (IT), das zu den Mandanten eines Rechtsanwalts zählte, bei der Ermittlung von dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen als Eheleute zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (2000) als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildete die Beratung von Unternehmen der IT.