FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2005
10 K 367/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 176

Schuldzinsenabzug für zuerst vermietetes und jetzt zu eigenen Wohnzwecken genutztes Anwesen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 10 K 367/04

DRsp Nr. 2006/1086

Schuldzinsenabzug für zuerst vermietetes und jetzt zu eigenen Wohnzwecken genutztes Anwesen

Ein Abzug nachträglicher Werbungskosten in Form von Schuldzinsen aus Darlehen, die während der Vermietungszeit für Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt wurden, scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige das Wohngebäude nach Aufgabe der Vermietung nunmehr für eigene Wohnzwecke nutzt und damit die Fremdmittel in der Privatsphäre einsetzt (gegen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6.5.2004 3 K 2356/02 E, Ki).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 § 24 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.