BFH - Beschluß vom 06.02.2002
VIII B 82/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 647

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG

BFH, Beschluß vom 06.02.2002 - Aktenzeichen VIII B 82/01

DRsp Nr. 2002/4807

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG

Ob steuerschädliche Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4 a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln sind, oder ob auch Unterentnahmen aus früheren Jahren berücksichtigt werden müssen, ist ernstlich zweifelhaft. Es ist auch zweifelhaft, ob die Überentnahmen gesellschafts- oder gesellschafterbezogen zu ermitteln.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an deren Gesellschaftskapital die GmbH nicht, die Kommanditisten mit einem Festkapital von 3 Mio. DM beteiligt waren. In der für das Streitjahr 1999 maßgebenden Bilanz zum 30. Juni 1999 waren u.a. Verbindlichkeiten gegenüber den Kommanditisten in Höhe von 1 350 000 DM (Gesellschafterdarlehen) und in Höhe von 227 325,93 DM (Saldo Abrechnungskonten) ausgewiesen. Auf den verzinslichen Abrechnungskonten waren Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteile zu verbuchen.

Der positive Saldo der Abrechnungskonten betrug infolge der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 erzielten Gewinne zum 1. Juli 1998 insgesamt 992 598 DM; Gewinne in Höhe von 406 100 DM hatte die Antragstellerin in eine Gewinnrücklage eingestellt. Verluste waren auf einem gesonderten "Kapitalverlustkonto" zu erfassen.