BFH - Beschluss vom 30.09.2005
XI B 140/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 285
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 115/02

Schulgeld - Sonderausgabenabzug

BFH, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen XI B 140/04

DRsp Nr. 2005/20854

Schulgeld - Sonderausgabenabzug

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Schulgeld als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Schulbesuch zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG berechtigen kann, sondern darauf, ob die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- damit begründet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 38).