Die Beschwerde ist unzulässig.
Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- damit begründet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 38).
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