FG Münster vom 26.02.2003
1 K 1545/01 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1084

Schulgeld für ausländisches Internat

FG Münster, vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 1545/01 E

DRsp Nr. 2003/12154

Schulgeld für ausländisches Internat

Selbst bei einer Hochbegabung sind die Schulkosten für den Besuch eines ausländischen Internats weder als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Für die Praxis:

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt nur für inländische Schulen. Die Regelung ist nicht europarechtswidrig, weil Inländer wie EU-Ausländer von der Beschränkung gleichermaßen betroffen sind. Im Übrigen scheidet auch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV aus. Denn Schulen werden überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert und erbringen deshalb keine Dienstleistungen (BFH v. 16.12.1998, BFH/NV 1999, 918). Ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen kommt allenfalls bei einem nachgewiesenen krankheitsbedingten Besuch einer Privatschule in Betracht.

Fundstellen
EFG 2003, 1084