BFH - Beschluss vom 18.07.2005
XI B 50/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 266
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4897/03

Schulgeld für britische Privatschule

BFH, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen XI B 50/04

DRsp Nr. 2005/19895

Schulgeld für britische Privatschule

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Besuch einer Privatschule im EG-Ausland gemeinschaftsrechtlich nicht diskriminiert wird, wenn das für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Privatschule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden kann.2. Eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze.3. Das Schulgeld, das für den Besuch einer britischen Privatschule gezahlt wird, unterliegt nicht dem Sonderausgabenabzug, wenn die "Gebühr für Herbst 2001" umgerechnet 14.690 DM betrug.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung im Schriftsatz vom 13. April 2004 entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe "dargelegt" werden.