FG Münster - Urteil vom 29.02.2012
11 K 2570/11 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 S 1; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2; EStG § 32 Abs 4 S 5; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 9; EStG § 62 Abs 1;

Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf

FG Münster, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 2570/11 Kg

DRsp Nr. 2012/9807

Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Das an ein Internat (Gymnasium) gezahlte Schulgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 S 1; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2; EStG § 32 Abs 4 S 5; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 9; EStG § 62 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Kind O. im Jahr 2010 Kindergeld festzusetzen ist.

Der Kläger (Kl.) ist Vater des am 30.08.1990 geborenen Kindes O.. Die Tochter des Klägers besuchte im Jahr 2010 das Internat / Gymnasium N. im 210 km vom Wohnort der Eltern entfernten C. bis sie im Juni 2011 das Abitur ablegte.

Mit Antrag vom 03.09.2010 beantragte der Kl. die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2010. Es wurden Zinseinnahmen i.H.v. 12.883 EUR, dazugehörige Depotgebühren i.H.v. 1.001 EUR, Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte i.H.v. 1.260 EUR, pauschale Aufwendungen für Schulbücher i.H.v. 200 EUR, an das Internat gezahltes Schulgeld i.H.v. 5.390 EUR und schließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.950 EUR erklärt.

Die Beklagte (Bekl.) lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 27.05.2011 wegen Überschreitung des Grenzbetrages von 8.004 EUR ab.