FG Köln - Urteil vom 28.06.2001
7 K 8690/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 875

Schulgeldzahlung

FG Köln, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 7 K 8690/99

DRsp Nr. 2004/10296

Schulgeldzahlung

Schuldgeld ist nur in dem Fall, dass es für die Bezahlung des Besuches einer nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule geleistet wird, in Höhe von 30% als Sonderausgabe abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Zahlungen an eine Auslandsschule.