FG Münster - Urteil vom 31.05.1999
14 K 8293/98 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S 2; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 486

Schulleiterzimmer ist anderer Arbeitsplatz bei der Arbeitszimmerregelung

FG Münster, Urteil vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 14 K 8293/98 E

DRsp Nr. 2001/2317

Schulleiterzimmer ist "anderer Arbeitsplatz" bei der Arbeitszimmerregelung

Einer Schulleiterin steht mit dem Schulleiterzimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S 2; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob das häusliche Arbeitszimmer einer Schulleiterin einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz - EStG -).

Die Klägerin (Klin.) erzielte im Streitjahr 1996 als Lehrerin (Schulleiterin einer Grundschule) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Schulträger stellte ihr als Schulleiterin im Schulgebäude ein ca. 14 bis 15 qm großes Schulleiterzimmer zur Verfügung. Die Schulsekretärin arbeitete in einem eigenen ca. 14 bis 15 qm großen Vorzimmer vor dem Schulleiterzimmer. Im Schulleiterzimmer der Klin. wurden Schulakten verwahrt. Von den 23 Wochenstunden der Klin. entfielen 17 Stunden auf Unterricht und 6 Stunden auf Verwaltungstätigkeit.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1996 machte sie als Werbungskosten (Wk) bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend:

AfA Ausbau:

DM

anteilige Hauskosten:

DM

AfA Büromöbel insgesamt:

DM

Summe:

DM.