FG Münster - Urteil vom 15.04.2014
1 K 3696/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs 2; EStG § 10 Abs 1 Nr 9 EStG;

Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining in einer Sportförderschule keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 K 3696/12 E

DRsp Nr. 2014/12714

Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining in einer Sportförderschule keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

1) Schulwegkosten zu einer in Nordrhein-Westfalen einmaligen Sportförderschule in Form einer staatlichen Gesamtschule unterfallen nicht dem Schulgeldabzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. 2) Schulwegkosten erfüllen ebensowenig die Voraussetzung eines Abzugs als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 EStG, weil sie typische Aufwendungen der Lebensführung sind, die durch den Grund- und Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld abgegolten sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 2; EStG § 10 Abs 1 Nr 9 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung (agB) steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Ihr am 9. September 1998 geborener Sohn (J.) sowie ihre am 10. August 2000 geborene Tochter (K.) besuchten im Streitjahr 2011 die Sportklasse der Gesamtschule der Stadt G.

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2011 machten die Kl. Aufwendungen in Höhe von 688 EUR für J. sowie 4.752 EUR für K. als Schulgeld an eine Privatschule steuermindernd geltend.