BGH - Urteil vom 22.02.2022
X ZR 103/19
Normen:
Rom-II-VO Art. 8; BGB § 177 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 1209
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/16
OLG Düsseldorf, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 12/18

Schutzfähigkeit des Klagepatents Verfahren zur Produktion von L-Aminosäuren unter Verwendung gentechnisch veränderter Bakterien als Erfindung

BGH, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen X ZR 103/19

DRsp Nr. 2022/6717

Schutzfähigkeit des Klagepatents "Verfahren zur Produktion von L-Aminosäuren unter Verwendung gentechnisch veränderter Bakterien" als Erfindung

1. Wortsinngemäße Ausführungsformen, die ausgehend vom Klagepatent ohne erfinderische Tätigkeit auffindbar waren, sind als patentverletzend zu qualifizieren.2. Die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Verletzung des Schutzrechts Ansprüche gegenüber Dritten entstehen, unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird.3. Die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz ist nicht möglich, wenn dadurch aufgrund von bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen nachträglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen, es sei denn, das Gesetz knüpft eine Rückwirkung an bestimmte Tatbestände.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

Rom-II-VO Art. 8; BGB § 177 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 449 918 (Klagepatents) in Anspruch, dessen Inhaberin die Klägerin zu 1 ist.