FG Hamburg - Beschluss vom 21.09.2011
4 V 148/11
Normen:

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG

FG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 4 V 148/11

DRsp Nr. 2011/20938

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG

Zu den Anforderungen an eine Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG (Angabe von Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum, Prüfungsumfang).

Normenkette:

SchwarzArbG § 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Prüfungsverfügung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG.

Am 12.04.2011 erließ der Antragsgegner eine Prüfungsverfügung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass geprüft werden solle, ob die sich aus verschiedenen, im Einzelnen genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen erfüllt würden bzw. erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom 17.05.2011 forderte der Antragsgegner Rechnungen von Subunternehmern der Antragstellerin aus dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 an.

Der gegen die Prüfungsverfügung eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Prüfungsverfügung müsse keinen festen Prüfungszeitraum enthalten. Aus den §§ 2 ff. SchwarzArbG ergebe sich die Befugnis, die angeordnete Prüfung vorzunehmen. Es gehe um die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse.