I. Die Beschwerde des ..., ... e.V. gegen die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2009, dass vorliegend eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 53 a Abs. 2 StPO erfolgt sei, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde des ..., ... e.V. gegen den Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2009 (Az.: 12 KLs 507 Js 1811/07) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
I.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|