Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren der Kaufmann W. Dieser hielt ebenfalls 98 % der Anteile an der Fa. S-GmbH; die restlichen 2 % der Anteile an der S-GmbH hielt dessen Ehefrau U.
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