FG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2007
6 K 194/07
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 323

Schwestergesellschaft; Körperschaftsteuerliche Organschaft - Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 194/07

DRsp Nr. 2007/23699

Schwestergesellschaft; Körperschaftsteuerliche Organschaft - Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

1. Zu den Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. 2. Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. 3. Eine mittelbare Beteiligung i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG liegt vor, wenn der Organträger über einen (oder mehrere) dazwischengeschaltete Beteiligungsträger an der Organgesellschaft beteiligt ist. 4. Eine mittelbare Beteiligung kann nicht dadurch begründet werden, dass der Gesellschafter des Organträgers eine Beteiligung an der Organgesellschaft hält. Organschaftsverhältnisse in einer Seitenlinie - zwischen Schwestergesellschaften - sind nicht möglich.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren der Kaufmann W. Dieser hielt ebenfalls 98 % der Anteile an der Fa. S-GmbH; die restlichen 2 % der Anteile an der S-GmbH hielt dessen Ehefrau U.