FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2010
3 K 18/10
Normen:
BewG § 1 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 3; BewG § 19; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 70 Abs. 1; BewG § 70 Abs. 3; BewG § 92; BewG § 94; BewG § 176 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 94; BGB § 95; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 4 Nr. 3 BSt. a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 356
EFG 2010, 1289

Schwimmkörper kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 18/10

DRsp Nr. 2010/11679

Schwimmkörper kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden

1. Bei der Prüfung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden geht dessen vorgeschriebene Einzelbewertung einer wirtschaftlichen Einheit mit benachbarten Grundstücken vor. 2. Im Unterschied zu Pfahlbauten sind (hier gastronomisch und zu Konferenzzwecken genutzte und nach Art. von Hausbooten konstruierte) Schwimmkörper ohne Eigenantrieb auch bei geographisch-ortsfestem Liegen keine 'Gebäude', weder sind sie durch ein Fundament fest mit dem Grund und Boden verbunden noch ruhen sie mit ihrem Eigengewicht auf Grund und Boden; außerdem sind sie nicht standfest. 3. Die bewertungsrechtliche Einordnung wird nicht durch baurechtliche Erfordernisse präjudiziert. 4. Der Wortlaut 'Gebäude auf fremdem Grund und Boden' erfasst nicht 'über' dem Grund und Boden schwimmende oder schwebende Objekte; dabei kommt es nicht auf die mögliche Bewertung des darunter liegenden Grundstücks oder Gewässergrundstücks an.

Normenkette:

BewG § 1 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 3; BewG § 19; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 70 Abs. 1; BewG § 70 Abs. 3; BewG § 92; BewG § 94; BewG § 176 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 94; BGB § 95; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 4 Nr. 3 BSt. a;

Tatbestand:

A.