FG München - Urteil vom 09.11.2005
1 K 557/04
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 ; AO (1977) § 163 ;

Sechsjahresfrist des § 6 b Abs. 3 EStG und Billigkeitsentscheidung

FG München, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 557/04

DRsp Nr. 2006/2307

Sechsjahresfrist des § 6 b Abs. 3 EStG und Billigkeitsentscheidung

Durch das Hinausschieben der Besteuerung kommt der Regelung in § 6 b Abs. 3 EStG selbst Billigkeitscharakter zu. Es ist deshalb grundsätzlich nicht möglich, die darin genannte Sechsjahresfrist unter zusätzlichen Billigkeitsgesichtspunkten i.S. des § 163 AO zu erweitern bzw. zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn es während der Bauphase aufgrund eines gerichtlichen Baustopps für einige Wochen zu einer Baueinstellung kommt und es dem Steuerpflichtigen dadurch ohne eigenes Verschulden objektiv unmöglich ist, die beabsichtigte Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts rechtzeitig herbeizuführen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 ; AO (1977) § 163 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Billigkeitswege die steuermindernde Übertragung einer § 6b-Rücklage zu gewähren ist.

Die Klägerin (Klin) ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Bilanzstichtag der Klin ist der 30. Juni.