EuGH - Urteil vom 20.11.2003
Rs C-8/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil A Abs. 1 Buchstabe f, Teil B Buchstabe a ;
Fundstellen:
IStR 2004, 57
Vorinstanzen:
Ostre Landsret (Dänemark) - Beschluss vom 20.12.2000,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a - Befreiung von Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen erbracht werden und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen [können] - Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden - Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind

EuGH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-8/01

DRsp Nr. 2004/8170

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a - Befreiung von Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen erbracht werden und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen [können] - Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden - Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind

[Assurandor-Societetet als Mandatar für Taksatorringen gegen Skatteministeriet] 1. Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden, die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind, für ihre Mitglieder durchführt, weder Versicherungsumsätze noch dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.